Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe wurde zum 01.01.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt. Derjenige, der eine Bauleistung in Auftrag gibt, muss 15 % seiner Zahlung für die Bauleistung direkt an das Finanzamt des Betriebes (Bauleistender) abführen, der die Leistung erbringt. Der Bauleistende verrechnet den Steuerabzug mit seiner Steuerschuld. Der Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Bauleistende seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Eine Freistellungsbescheinigung liegt vor und kann von Ihnen angefordert werden.