Freistellungsbescheinigung



Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe wurde zum 01.01.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt. Derjenige, der eine Bauleistung in Auftrag gibt, muss 15 % seiner Zahlung für die Bauleistung direkt an das Finanzamt des Betriebes (Bauleistender) abführen, der die Leistung erbringt. Der Bauleistende verrechnet den Steuerabzug mit seiner Steuerschuld. Der Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Bauleistende seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Eine Freistellungsbescheinigung liegt vor und kann von Ihnen angefordert werden.


Wir bieten Ihnen: Beratung
Planung
Ausführung
Komplettbäder
Gas Gerätetechnik
Leckortung / Endoskopietechnik
Bauteiltrocknung
Kleinreparaturen
Dichtungsprüfung und Sanierung
von Gasleitungen

Büro-Öffnungszeiten: Mo-Do
8:00 Uhr - 12:00 Uhr und
      13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitags
08:00 Uhr - 14:00 Uhr

Rufen Sie uns an: +49 (0)231.59 42 59